DSGVO
Datenschutz-Grundverordnung
1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle
Gartenanlage "Am Lutherhaus 1919 Sonneberg e.V."
Lutherhausweg
96515 Sonneberg
Deutschland
Telefon: 0152 5721 2225
E-Mail: info@kga-lutherhaus.de
Vertretungsberechtigter Vorstand:
René Schwesinger
Unterlinder Straße 21
96515 Sonneberg
2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten; Art, Zweck und Verwendung
Wenn Sie eine Mitgliedschaft beantragen, werden folgende Informationen erhoben:
Außerdem werden alle Informationen erhoben, die für die Erfüllung der satzungsgemäßen Pflichten des Vereins notwendig sind. Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt,
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt anlässlich Ihrer Anfrage bei uns und ist zu den genannten Zwecken für die Bearbeitung Ihres Antrags und für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag erforderlich.
Die erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht bzw. bis zur Beendigung Ihrer Mitgliedschaft und aller damit in Zusammenhang stehenden Abläufe gespeichert und danach gelöscht. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn wir aufgrund von steuer- oder handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten (gemäß HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder wenn Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung eingewilligt haben.
3. Weitergabe von Daten an Dritte
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt. Ausnahmen hiervon gelten nur, soweit dies für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere die Weitergabe an
- Thüringer Landesverband der Gartenfreunde,
- Kleingarten-Versicherungsdienst GmbH Köln und
- Landratsamt Sonneberg, dessen Tätigkeit für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, insbesondere zur Ermittlung der vom Verein abzuführenden Beiträge.
Die weitergegebenen Daten dürfen von den Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.
4. Ihre Rechte als betroffene Person
Ihnen als von der Datenverarbeitung betroffenen Person stehen verschiedene Rechte zu:
5. Ihr Recht auf Widerspruch
Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten auf Basis eines berechtigten Interesses verarbeiten, haben Sie das Recht, Widerspruch gegen diese Verarbeitung einzulegen. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine Mitteilung in Textform. Sie können uns also gerne anschreiben oder sich per E-Mail an uns wenden. Unsere Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 1. dieser Datenschutzhinweise.
6. Datenverarbeitung online
Auch über unsere Internetseite unter www.kleingaertner-sonneberg.de erfolgt die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten.
6.1. Anonymisierte Datenerhebung und -verarbeitung auf dieser Internetseite:
In unserem Server werden automatisch Log-File-Daten erhoben und in einer internen Protokolldatei gespeichert, die über Ihren Browser an uns übermittelt werden. Hierbei handelt es sich um folgende Daten:
Diese Daten erheben und verarbeiten wir in anonymisierter Form, das heißt: Sie können nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden. Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung ist die Auswertung zu internen systembezogenen und statistischen Zwecken.
6.2. Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten
Sofern Sie über unsere Internetseite personenbezogene Daten (Name, Anschrift etc.) an uns übermittelt haben (z.B. Kontaktanfrage), so nutzen wir diese Daten lediglich dazu, Ihre Anfrage zu bearbeiten. Die Weitergabe an andere Dritte, insbesondere kommerzielle Adresshändler, findet ausdrücklich nicht statt.
6.3. Rechtswirksamkeit des Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil unseres Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
6.4. Kontaktformular:
Treten Sie bzgl. Fragen jeglicher Art per E-Mail oder Kontaktformular mit uns in Kontakt, erteilen Sie uns zum Zwecke der Kontaktaufnahme Ihre freiwillige Einwilligung. Hierfür ist die Angabe einer validen E-Mail-Adresse erforderlich. Diese dient der Zuordnung der Anfrage und der anschließenden Beantwortung derselben. Die Angabe weiterer Daten ist optional. Die von Ihnen gemachten Angaben werden zum Zwecke der Bearbeitung der Anfrage sowie für mögliche Anschlussfragen gespeichert. Nach Erledigung der von Ihnen gestellten Anfrage werden personenbezogene Daten automatisch gelöscht.
6.5. Verwendung von Google Analytics
Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. (folgend: Google). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, also Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Webseite durch Sie ermöglichen. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Webseite werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Aufgrund der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf diesen Webseiten, wird Ihre IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Webseite auszuwerten, um Reports über die Webseitenaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Webseitenbetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.
Die Zwecke der Datenverarbeitung liegen in der Auswertung der Nutzung der Website und in der Zusammenstellung von Reports über Aktivitäten auf der Website. Auf Grundlage der Nutzung der Website und des Internets sollen dann weitere verbundene Dienstleistungen erbracht werden. Die Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse des Webseitenbetreibers.
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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geltungsbereich und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Gartenanlage am Lutherhaus 1919 Sonneberg V.“
- Der Sitz ist in Sonneberg und der Verein wurde am 14.08.1990 unter diesem Namen ins Vereinsregister beim Kreisgericht Sonneberg mit der Nummer 68
- Der Kleingartenverein ist Mitglied des „Kreisverbandes der Kleingärtner Sonneberg e.V.“ und über diesen, Mitglied des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein bezweckt die kleingärtnerische Nutzung und Pflege der bestehenden Kleingärten auf dem von der Stadt Sonneberg und dem von Herrn Heron gepachteten Land. Dazu übernimmt der Verein das Land als Zwischenpächter und seine Weiterverpachtung an die Mitglieder mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
- Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnütziger Kleingartenverein im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und der Abgabenordnung zu
- Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des Die Mitglieder werden auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes fachlich beraten und betreut. Erfahrungen und Kenntnisse im Gartenbau werden zum Nutzen der Allgemeinheit ausgetauscht.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige, geschäftsfähige Person
- Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Sie sind Pächter der Gartenparzellen innerhalb der Mit Ihnen ist ein Pachtvertrag abzuschließen. Grundsätzlich gilt, dass der Verein nur befugt ist mit ordentlichen Mitgliedern Pachtverträge abzuschließen.
- Passiven Mitgliedern
- Sie sind Angehörige von ordentlichen Mitgliedern, Personen deren Wunsch nach einem Kleingarten nicht sofort entsprochen werden kann oder Personen, die durch ihre Mitgliedschaft den Verein unterstützen möchten.
- Ehrenmitgliedern
- Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder den Verein in besonderer Weise langjährig unterstützt haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
- Auf die Mitgliedschaft im Verein besteht kein Rechtsanspruch. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem
- Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
- Mit der Unterschrift zur Beitrittserklärung zum Verein erkennt das Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich diese einzuhalten sowie seinen sich daraus ergebenden Verpflichtungen
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte der Mitglieder
- Sie haben das Recht bei den Beschlüssen und Wahlen in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen, Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen.
- Sie können die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Vereins nach den dafür festgelegten Ordnungen nutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und mitwirken. Sie können Beschwerden, Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins mündlich oder schriftlich richten und haben ein Recht auf Bearbeitung und Beantwortung in einer angemessenen Frist.
- Sie können die fachliche Betreuung und Beratung durch den Verein in Anspruch nehmen und an öffentlichen Gartenbegehungen teilnehmen.
- Pflichten der Mitglieder
- Alle Ihnen, aufgrund der Satzung, der Gartenordnung, des Pachtvertrages und der jeweils gültigen Vereinsbeschlüsse, obliegenden Pflichten und Aufgaben sind zu erfüllen. Die gesetzlichen und vereinsrechtlichen Regelungen, vor allem das Bundeskleingartengesetz, sind zu beachten und einzuhalten sowie die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren. Zu den Pflichten zählt auch die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und am Vereinsleben.
- Die Beiträge, Umlagen, Gebühren, Grundsteuer, Pacht und der Eurogegenwert für nicht geleistete Pflichtstunden sind zum vorgegebenen Termin, in der festgelegten Höhe, an den Verein zu entrichten.
- Die Arbeitsleistungen für Gemeinschaftsaufgaben des Vereins sind durch alle ordentlichen Mitglieder des Vereins im laufenden Kalenderjahr zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden, deren Anrechnung für bestimmte Gemeinschaftsaufgaben und der Eurogegenwert für nicht geleistete Stunden werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Ableistung der Stunden ist auf andere Personen übertragbar, sofern diese das 18.Lebensjahr vollendet haben. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) kann eine Übertragung in das Folgejahr erfolgen bzw. auf die Ableistung der Stunden durch den Verein verzichtet werden. Hierzu ist durch das jeweilige Mitglied ein schriftlicher Antrag mit Angabe der Gründe an den Vorstand zu stellen. Bei der Übertragung der Stunden in das Folgejahr entscheidet der Vorstand, bei Anträgen auf Erlass der Stunden entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
- Bei Nichtableistung der Stunden im laufenden Kalenderjahr hat gegenüber dem Verein die Vergütung in Höhe des für das Jahr festgelegten Eurogegenwertes zu erfolgen.
§ 5 Vereinsstrafen
- Zu rügende Tatbestände, die mit Vereinsstrafen belegt werden können, sind:
- Verletzung der Mitgliederpflichten entsprechend § 4 Absatz 2. dieser Satzung
- Verstöße gegen Weisungen des Vorstandes
- Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele
- Stiftung von Unfrieden in der Kleingärtnergemeinschaft
- vereinsschädigendes Verhalten
- Die möglichen Sanktionen sind vereinsinterne Maßnahmen. Nachstehende Sanktionen können zur Anwendung kommen:
- Durch den Vereinsvorstand auf Vorstandsbeschluss, die dem Vereinsmitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen sind:
- Ermahnung bzw. Verwarnung
- Abmahnung, im Wiederholungsfall mit Androhung der Kündigung Einleitung des Ausschlussverfahrens
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes:
- Ausschluss aus dem Verein
- Entzug der Ehrenrechte bei Ehrenmitgliedern
- Für die Durchführung des Verfahrens zum Ausschluss aus dem Verein ist entsprechend § 6 Absatz 3. dieser Satzung zu
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des
- Austritt des Mitgliedes
- Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen und ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand gegenüber durch das ausscheidende Mitglied schriftlich zu erklären.
- In Ausnahmefällen kann der Vorstand auch einem Austritt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes im laufenden Kalenderjahr zustimmen. Die Erfüllung der finanziellen Pflichten des ausscheidenden Mitgliedes hat entsprechend § 7 Absatz 3. dieser Satzung zu
- Ausschluss des Mitgliedes
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn:
- es mit der Entrichtung seiner finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber 3 Monate in Verzug ist und nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Mahnung die fälligen Forderungen erfüllt
- es, bzw. von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Verstöße und Pflichtverletzungen gegen die Satzung oder die Gartenordnung begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, unwahre oder beleidigende Äußerungen über oder gegen ein Vereinsmitglied tätigen oder verbreiten, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden
- dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden
- das Mitglied trotz bereits ausgesprochener Vereinsstrafen entsprechend § 5 dieser Satzung weiterhin die gleichen oder anderen Pflichtverletzungen begeht
- Vor Beschluss des Vorstandes zu einem Ausschluss oder zur Verhängung einer anderen Maßnahme muss das betreffende Mitglied Gelegenheit bekommen, sich vor dem Vorstand per mündlicher Aussprache, zu den Vorwürfen zu äußern. Dies ist protokollmäßig zu Die Entscheidung des Vorstandes, bzw. der Beschluss, ist dem betreffenden Mitglied schriftlich und mit Begründung, sowie per Einwurf - Einschreiben, mitzuteilen.
- Das Mitglied kann danach beim Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses schriftlich Widerspruch gegen diesen
- Danach ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Frist von 4 Wochen zusammen mit allen Beteiligten und den Kreisverband der Kleingärtner, als Vermittler, einen Aussprachetermin einzuberufen.
- Die aus dieser Aussprache entstehende Entscheidung ist endgültig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss erlöschen alle Rechtsverhältnisse aus der Mitgliedschaft, mit Ausnahme des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Verein berechtigt, das bestehende Pachtverhältnis ebenfalls zu kündigen. Einzelheiten dazu bestimmt der Pachtvertrag.
§ 7 Beiträge, Gebühren und Umlagen
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen und Gebühren, die pro Parzelle erhoben Ausgenommen sind die Abrechnungen Wasser und Energie, diese werden per eingebauten Zähler abrechnet, einschließlich Verlustpauschale.
- Sofern ihre Höhe nicht gesetzlich geregelt ist, beschließt die Mitgliederversammlung sowohl ihre Höhe als auch den Zahlungstermin.
- Für das zur Nutzung übergebene Pachtland sind die festgelegte Pacht und die jeweilige Grundsteuer zu den festgelegten Zahlungsterminen an den Verein zu
- Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall der volle Jahresbeitrag zu
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Passive Vereinsmitglieder zahlen nur die Hälfte des Vereinsbeitragssatzes.
§ 8 Kommunikation und Kontaktierung
- Jedes Mitglied wählt freiwillig die für sich geeignetste Kontaktierungsmöglichkeit.
- Hierfür stehen zur Auswahl: Briefpost oder E-Mail.
- Bei E-Mail-Benachrichtigung ist der jeweilige Kleingärtner verpflichtet, sein E-Mail-Postfach regelmäßig abzurufen um Termine oder Fristen entsprechend einhalten zu können.
- So werden durch das Nichtlesen der E-Mail-Nachrichten entstehende kostenpflichtige Mahnungen vermieden.
- Über die gewählte Kontaktierungsmöglichkeit erhält das jeweilige Mitglied ab soforthauptsächlich Einladungen zur Mitgliederversammlung sowie finanzielle
§ 9 Auszeichnung und Ehrungen
- Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder für 25-, 30-, 40- jährige und längere Mitgliedschaft oder für besonders verdienstvolle und aktive Vereinstätigkeit geehrt und durch den Verein ausgezeichnet werden. Als Ehrung und Auszeichnung können vorgenommen werden:
- Blumen, Sachwerte oder Einkaufsgutscheine;
- Vorschlag zur Auszeichnung an den Kreisverband der Kleingärtner Sonneberg e.V.
- entsprechend der Ehrungsordnung
- Ernennung zum Ehrenmitglied des Vereins;
- weitere durch die Mitgliederversammlung im Einzelfall zu beschließende Ehrungen
- Eine Ehrung durch Geldprämien ist entsprechend den Vereinszielen nicht gestattet. Die für die Auszeichnung und Ehrung erforderlichen finanziellen Mittel sind aus Haushaltsmitteln des Vereins zu finanzieren. Sie müssen der Auszeichnung und Ehrung angemessen sein. Auf eine Auszeichnung oder Ehrung sowie deren finanziellen Gegenwert besteht kein Rechtsanspruch.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht andere Vereinsmitglieder oder Bürger beim Vorstand schriftlich, unter Angabe der Gründe zur Ehrung und Auszeichnung, vorzuschlagen. Der Vorstand muss darüber beraten und entscheidet nach freiem Ermessen.
§ 10 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung (§ 11 dieser Satzung)
- Der Vorstand (§ 14 dieser Satzung)
- Die Revisionskommission (§ 15 dieser Satzung)
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in jedem Kalenderjahr statt.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung dient dringlichen Beschlussfassungen und kann nach Erfordernis jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine solche muss auch einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
- In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
- Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichts der Kassenprüfer und die diesbezügliche Entlastung des Vorstandes
- Die turnusmäßige Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer in einem Zeitabstand von drei Jahren
- Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Beiträge, Umlagen und Gebühren sowie die Anzahl der jährlich abzuleistenden Pflichtstunden und des Eurogegenwertes für nicht geleistete Stunden
- Beschlussfassung über Vorlagen und Anträge des Vorstandes sowie Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Anträge, die spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder der Gartenordnung
- Beschlussfassung über beantragte Vereinsstrafen gemäß § 5 dieser Satzung
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und der beabsichtigten Beschlussfassungen, jedem Mitglied drei Wochen vorher zu übergeben. Die Einladungen werden jedem Mitglied in Form der vom Mitglied selbst gewünschten Übermittlung – per Post oder per E-Mail – mitgeteilt.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung des Vereins und der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder können an den Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben.
§ 12 Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Die Wahlhandlung wird offen durch Handaufheben durchgeführt. Gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
- Über jedes Vorstandsmitglied und jedes Mitglied der Kassenprüfer wird einzeln abgestimmt.
- Wählbar ist jedes fähige Vereinsmitglied. Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht in der Versammlung anwesend ist. In diesem Falle muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt haben, dass es der Kandidatur zustimmt und die Wahl annehmen würde.
- Die Kandidaten für die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch den Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht zusätzliche Kandidaten vorzuschlagen.
- Der Vorstand und die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des alten Vorstandes und der Kassenprüfer sind zulässig.
§ 13 Protokollführung
- Über alle Mitgliederversammlungen, Wahlhandlungen und gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Der wesentliche Inhalt der Wahlhandlungen und die wörtliche Fassung der Beschlüsse sind im Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben und durch den geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen. Der Inhalt des Protokolls ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekannt zu geben.
§ 14 Der Vorstand des Vereins
- Der Vorstand besteht aus den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand Dem geschäftsführenden Vorstand nach BGB §26 (2) gehören an:
- Der erste Vorsitzende
- Der zweite Vorsitzende
- Der Schatzmeister und den Schriftführer
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu weiteren vier Beisitzern, die vom geschäftsführenden Vorstand bei Bedarf einberufen werden können. Diese unterliegen keinen Wahlzeitraum, sondern können immer vom
geschäftsführenden Vorstand berufen und abberufen werden.
- Im Sinne 26(2) BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich oder außergerichtlich nur im Verhinderungsfall, des 1. Vorsitzenden ersetzen kann.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder, soweit sie sich nicht bereits aus Gesetz und Satzung ergeben, festgelegt werden.
- Der Vorstand tritt regelmäßig zu Vorstandssitzungen zusammen, die vom oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Er ist auch einzuberufen, wenn dies von mehr als 3 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied - mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden - vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann sich der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Wahlversammlung zur Gewährleistung seiner Aufgaben selbst ergänzen. Er (der Vorstand) ist auch berechtigt, eine Neu- bzw. Umverteilung der Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme der Funktion des 1. Vorsitzenden - bis zu den nächsten turnusmäßigen Neuwahlen des Vorstandes durch Beschluss
- Scheidet der 1. Vorsitzende oder mehr als zwei Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus, sind innerhalb von 4 Wochen Neuwahlen durchzuführen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Notwendige und begründete Auslagen werden entsprechend den rechtlichen Bestimmungen erstattet. Für besondere Inanspruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung beschlossen werden.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegen nachstehende Aufgaben:
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen des Vereins,
- Geschäftsführung des Vereins,
- Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Änderungen beim Vereinsregister beantragen,
- Einberufung der Versammlungen des Vereins,
- Erstattung der Geschäfts- und Kassenberichte,
- Aufstellung und Abrechnung der jährlichen Finanzpläne,
- Verwaltung und Verwendung des finanziellen Vermögens des Vereins im Rahmen der Finanzpläne,
- Wartung, Pflege und Instandhaltung des materiellen Vereinsvermögens, sowie dessen Erneuerung und Erweiterung,
- Begutachtung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen zum Bau von Gartenlauben und anderen baulichen Anlagen auf den Kleingartenparzellen,
- Ergreifen von Maßnahmen zur Einhaltung von Satzung und Gartenordnung,
- Weiterleitung von Wertermittlungsaufträgen an das dafür zuständige Vorstandsmitglied des Kreisverbandes der Kleingärtner Sonneberg e.V.,
- Abschluss von Versicherungen zum Schutz des Eigentums des Vereins.
§ 16 Die Revisionskommission
- Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
- Die Revisionskommission ist nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden.
- Die Revisionskommission hat mindestens einmal jährlich zu prüfen:
- die Buch-, Kassen- und Belegführung des Schatzmeisters
- die satzungs- und finanzplangerechte Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins
- die Durchführung und Einhaltung von Beschlüssen
- die Geschäftsführung des Vereins im Allgemeinen und in Übereinstimmung mit der Satzung und der Gartenordnung
- Über das Prüfergebnis ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.
- Die Revisionskommission trägt ihren Prüfbericht der Mitgliederversammlung vor und schlagen, sofern keine Beanstandungen vorliegen, die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es sind dafür die Stimmen von mindestens 75% der Mitglieder erforderlich.
- Die Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Kleingärtner Sonneberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum sowie die Bankverbindung.
- Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 19 Schlussbestimmungen
- In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt Übergangsregelungen zu treffen. In der folgenden Mitgliederversammlung sind dann gegebenenfalls entsprechende Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.
- Diese Satzung wurde in ihrer Neufassung in der Mitgliederversammlung der „Gartenanlage am Lutherhaus 1919 Sonneberg e.V.“ am 22.04.2023 angenommen und tritt mit ihrer Bestätigung in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist die Satzung vom 19.04.2008 außer Kraft.
Sonneberg, den 22.04.2023
Strom- und Wasserordnung
1. Grundsatz
Die Wasser- und Stromordnung regelt die ordnungsgemäße, sparsame und ehrliche Verwendung von Wasser und Strom in der Gartenanlage „Am Lutherhaus 1919 Sonneberg e.V.“
Die Wasser- und insbesondere die Stromversorgung bergen bei nicht vorschriftsmäßiger Installation und Handhabung Gefahren, nicht nur für materielle Güter, sondern auch für Leib und Leben. Deshalb ist die Wasser- und Stromordnung für jedes Vereinsmitglied als verbindlich anzusehen.
Ohne unterschriebene Wasser- und Stromordnung des Kleingartenvereins „Am Lutherhaus 1919 Sonneberg e.V.“, erfolgt keine Versorgung der Parzelle mit Strom und/oder Wasser.
Allgemeine Bekanntmachungen zu diesem Thema werden entweder über Schaukästen, E-Mail, Briefversand oder die Vereinswebseite bekannt gegeben. Die Adresse der Webseite ist: https://www.kga-lutherhaus.de/
2. Zuständigkeiten
Für die Ver- und Entsorgungsanlagen ist jeweils eine Fachkraft zu benennen.
Für die fachgerechte Errichtung, Veränderung, Wartung, Instandhaltung, den ordnungsgemäßen Betrieb und für die Sicherheit der Strom- und Trinkwasserersorgungsanlagen innerhalb seiner Parzelle trägt der Pächter die volle Verantwortung.
Für die Sicherung seiner Versorgungsanlagen gegenüber destruktiven Witterungseinflüssen
(z.B. Frostschäden), Eingriffen durch Dritte und Manipulationen seiner Versorgungsinstallationen ist der Pächter ebenfalls eigenverantwortlich. Gegen Strom- und Wasserdiebstahl hat er geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Für Schäden, die aus Nichtbeachtung dieser Verordnung entstehen, kann der Verein nicht haftbar gemacht werden.
2.1 Begriffserklärungen
Rechtsträgergrenze: Sie legt das Eigentum zwischen dem KGV und dem Abnehmer fest.
Verfügungsgrenze: Sie legt fest, ab welcher Stelle der Abnehmer eigenverantwortlichen Zugriff auf seine Anlagenteile hat.
Wasser:
Rechtsträgergrenze ist die Anschlussverschraubung am Standrohr.
Verfügungsgrenze ist die Abgangsverschraubung an der Wasseruhr.
Strom:
Sowohl Rechtsträgergrenze als auch Verfügungsgrenze ist die Abgangsklemme im Unterverteiler bzw. in den Stromabzweigkästen der Parzellenanschlüsse.
- Ver- und Entsorgungsanlagen dürfen nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Vorschriften errichtet und betrieben werden. Das sind zum Beispiel die Forderungen der DIN-, DVGW-, VDE- Vorschriften und das Mess- und Eichgesetz in seiner aktuell gültigen Fassung.
- Aus der Abgrenzung zwischen der Vereinseigener Anlage und den Anlagen in den Kleingärten (Rechtsträgergrenze) ergibt sich die entsprechende Verantwortlichkeit für die Einrichtung, Wartung, Unterhaltung und Einhaltung der aktuell gültigen Sicherheitsbestimmungen.
- Die Verfügungsgrenze legt fest, ab welcher Stelle der Abnehmer eigenverantwortlichen Zugriff zu seinen Anlagenteilen hat.
- Die Rechtsträgergrenze, auch als Eigentumsgrenze bezeichnete Grenze, ist bei der Energie und Trinkwasserversorgung die Schnittstelle zwischen der Anlage des Vereins und derjenigen des Gartenbesitzers.
- Die Messeinrichtungen befinden sich im Eigentum des Parzellenbesitzers, werden jedoch vom Verein verwaltet, eingebaut, ausgebaut und gelagert.
- Ändern sich die technischen Daten einer Messeinrichtung (z.B. bei defektem Zähler, Ablauf der Eichfrist usw.) muss der Vorstand in einer Frist von maximal 2 Tagen schriftlich unterrichtet werden. Vorzulegen sind dabei je ein Foto vom Ausbauzähler und Einbauzähler. Im Text und auf den Fotos muss das Typenschild, mit Eichjahr, Zählernummer, Typ, Größe, Zählerstand und Hersteller gut beschrieben, bzw. gut erkennbar sein.
- Die Kleingärtner müssen sich zur Durchführung von Tiefbauarbeiten im Bereich von Versorgungstrassen über deren Lage informieren. Nach erfolgtem Verlegen von Leitungen muss ein genauer Lageplan an dem zuständigen Baubeauftragten des Vereines übergeben werden.
- Bei Havarien, in Fällen einer drohenden Gefahr, bei geplanten oder ungeplanten Arbeiten an Messeinrichtungen und sonstigen Anlagenteilen der Wasser- und Stromversorgung ist das Betreten der Parzelle auch bei Abwesenheit des Kleingärtners zulässig.
Sperrung von Anschlüssen bzw. Widerruf erteilter Genehmigungen
Der Vorstand des Kleingartenvereins ist berechtigt, nach Mitteilung an den jeweiligen Gartenbesitzer den Bezug von Strom und / oder Wasser aus dem vereinseigenen Strom- / Wassernetz zu unterbinden und deren Anschluss kostenpflichtig zu sperren. Dies ist möglich bei:
- Bezug von Wasser und /oder Strom, der nicht von einem Unterzähler erfasst wird.
- Falschen Angaben zum Wasser- / Stromstand.
- Fehlender Meldung über den Austausch der Messeinrichtung.
- Nicht fristgemäßer Bezahlung von Wasser- und / oder Stromrechnung, sowie Jahresrechnung.
- Unberechtigten, unbefugten Öffnen von Verplombungen.
- Widerrechtlichen Nutzung des bezogenen Wassers und / oder Stromes.
- Vorsätzlicher Beschädigung, eigenmächtige Instandsetzung bzw. Veränderungen an den Gemeinschaftsanlagen.
- Nicht termingerechter Abgabe des Planes über den Verlauf von Wasser, Abwasser und Strom.
- Sonstigen groben Verstößen gegen diese Ordnung.
- Bei technischen Mängeln in der Versorgungsanlage.
- Bei ausbleibender Zahlung sofort, bzw. vierzehn Tage nach Zahlungsfrist erfolgen. (Bsp: Zahlungsfrist 31.05 - Sperrung 14.06)
Strom- oder Wasserdiebstahl ist eine strafbare Handlung, die nicht nur die Ordnungen einer Kleingartenanlage verletzt. Bei nachgewiesenen Strom- oder Wasserdiebstahl, können deshalb bis zu 90 % der Verluste in der jeweiligen Sparte und alle zur Aufklärung angefallenen Kosten auf den betroffenen Parzellenpächter umgelegt werden.
3. Wasser- und Stromversorgung, Voraussetzungen für die Versorgung:
3.1. Allgemeines
- Maximal 1,0 m hinter der Parzellengrenze muss ein Schacht zur Unterbringung einer frei zugängigen Wasserabsperreinrichtung vorhanden sein. Die in Flussrichtung vor dem Zähler befindliche Absperreinrichtung bildet Rechtsträgergrenze der vereinseigenen Anlage. Ist der beschriebene Übergabeschacht mit Absperreinrichtung nicht vorhanden, verschiebt sich die Rechtsträgergrenze direkt auf die vom Parzellenanschluss zuerst gekreuzte Parzellengrenze. Bei hintereinanderliegenden Wasseranschlüssen einigen sich alle beteiligten Abnehmer untereinander schriftlich über die jeweiligen Rechtsträgergrenzen. Im Zweifelsfall ist der Vorstand zur Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der Wasserzähler befindet sich im Eigentum des Parzellenpächters. Für den Betrieb und Einbau des Zählers müssen die Forderungen des Herstellers, die allgemeinen Vorschriften für dessen Betrieb und das Eichgesetz eingehalten werden.
- Die Verfügungsgrenze im Trinkwassernetz ist das Abgangsgewinde der ersten Absperreinrichtung und umfasst alle nachfolgenden Installationen und Versorgungseinrichtungen. Für die Einhaltung des Eichgesetzes, der gesetzlich vorgeschriebenen Inspektionen, Wartung, Störungsbeseitigung und andere Kontrollen innerhalb der Verfügungsgrenze, ist der Parzelleneigentümer selbst verantwortlich.
- Zähleinrichtungen sind mit Plomben zu versehen, welche nicht ohne Mitteilung an den Vorstand oder dem jeweiligen Beauftragten geöffnet werden dürfen.
- Beim Vorstand muss ein Plan mit eingezeichnetem Verlauf von erdverlegten Wasser- und Stromleitungen hinterlegt sein. Falls Leitungslagen in den Parzellen unbekannt sind, müssen diese vom Parzelleninhaber erhoben werden.
- Der Kleingartenverein (KGV) haftet gegenüber dem Abnehmer nicht für Versorgungsausfälle aller Art.
- Sollten sich Schäden durch unsachgemäße Installation einer Parzelle auf die gesamte Vereinsanlage übertragen, kann diese großen Schaden nehmen. Bei nachweislicher Fahrlässigkeit kann der Verursacher in Haftung genommen werden.
- Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Kontrollen am vereinseigenen Wassernetz werden vom Vorstand geplant und veranlasst.
- Vor- und wenn möglich nach jeder Wasseruhr, muss ein Absperrventil vorhanden sein.
- Es dürfen nur geeichte Wasseruhren verwendet werden.
- Der Austausch von abgelaufenen und defekten Wasseruhren darf nur durch einen Wasserverantwortlichen des Vereins zu erfolgen.
- Der Beauftragte dokumentiert bei einem Zählerausbau oder Zählerwechsel den Hersteller, Zählertyp, die Baulänge und Dimension, die Zählernummer, den Zählerstand, das Bau- und Eichjahr und den Tag der Ein- oder Ausbaumaßnahme. Vorzugsweise wird der Wasserzähler verplombt.
- Die Ablesung der Wasseruhren erfolgt durch den Beauftragten des Vorstandes. Sie erfolgt grundsätzlich im Zuge der Demontage im Herbst des laufenden Jahres und nochmalig beim Einbau des Zählers im Frühjahr des folgenden Jahres. Termine für den Ein- oder Ausbau sind wetterabhängig (Frostgefahr) und werden über die Internetseite, auf der jährlichen Finanzforderung oder in den Schaukästen des Vereins bekannt gegeben.
- Der Pächter haftet in vollem Umfang für Boden- und Grundwasserverunreinigungen aus dem Betrieb von Abwasser erzeugenden Anlagen und sorglosen Umgang mit Schadstoffen in seinem Kleingarten.
4. Stromversorgung
Rechtsträgergrenze und Verfügungsgrenze sind in der Begriffserklärung definiert.
Für die fachgerechte Errichtung, Veränderung, Ausführung der Arbeiten, Wartung, Instandhaltung, sowie den ordnungsgemäßen Betrieb der Stromanlage innerhalb seines Gartens trägt der Pächter die volle Verantwortung. Es gelten die jeweils gültigen Vorschriften und Richtlinien wie z.B. VDE- und DIN-Normen für die Elektroinstallation.
- Die vereinseigene Stromanlage beginnt nach den Hauptzählern des örtlichen Stromversorgers und endet an der Rechtsträgergrenze für die Parzellen. Sie umfasst das Kabelnetz in der Gartenanlage, die Kabelverteiler- und Kabelanschlusskästen nebst Zubehör.
- Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Kontrollen an der vereinseigenen Anschlussanlage werden vom Vorstand geplant und veranlasst.
- Eine dauernde Eigenversorgung durch Notstromaggregate ist nicht zulässig.
- Die Kleingärtner haben sich zur Durchführung von Tiefbauarbeiten im Bereich der Kabeltrasse zu über die genaue Lage von Strom- und Wasserleitungen informieren. Nach erfolgtem Verlegen von Kabeln und Anschluss an das vereinseigene Stromnetz ist ein genauer Plan der Verlegung anzufertigen.
- Die erforderlichen Installationsarbeiten zur Errichtung sowie alle Veränderungen an Stromzählern und sonstigen Teilen der Elektroinstallation der Parzelle sind nur durch eine anerkannte Elektrofirma / Fachkraft zu errichten. Als Nachweis für eine fachkundige Errichtung gilt eine Rechnung, ein Abnahme- oder Überprüfungsprotokoll, welches von einer beim öffentlichen Versorger der Stadt Sonneberg zugelassenen Fachfirma ausgestellt wurde.
- Es dürfen nur geeichte Stromzähler verwendet werden. Es ist die gesetzliche Eichfrist gemäß § 34 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) der jeweiligen Zählerbauart zu beachten.
- Stromzähler werden mindestens alle zwei Jahre vom Beauftragten abgelesen.
5. Solar - PV Anlagen
In jedem Fall hängt die Aufstellung vor allem von der Dimensionierung und der Aufstellungsart ab. Ähnlich wie bei herkömmlichen Bebauungsplänen für Wohngebäude und den gültigen Vorschriften, können PV-Anlagen verboten oder zugelassen werden.
Das Betreiben einer Solaranlagen zur Eigenversorgung, selbst mit weniger als 600 W Leistung am Wechselrichter bedarf ebenfalls eine Genehmigung, zuerst durch den Vorstand und darf erst nach weiteren Anmeldungen beim Energieversorger sowie eventuell dem Einbau sicherheitsrelevanter Technik betrieben werden.
Auch für „gebäudeunabhängige“, also auf Freiflächen aufgestellte Photovoltaikanlagen müssen die Betreiber immer eine Baugenehmigung beim Vorstand beantragen und einhalten.
6. Abrechnung des Wasser- und Stromverbrauches
- Die Abrechnung des Verbrauches erfolgt jährlich, zusammen mit der Jahresrechnung für die Parzelle.
- Der Wasser- sowie Strompreis für die Weiterverrechnung richtet sich nach dem Tarif des jeweiligen Lieferanten, zuzüglich aufgetretener Verluste, Grundgebühren und Reparaturen an vereinseigenes Versorgungsnetz.
- Bei einem Pächterwechsel erfolgt immer eine Ablesung des Wasser- sowie Stromzählerstandes. Die Abrechnung erfolgt unter Beachtung des Kaufvertrages.
- Der Eigenverbrauch eines Zählers beträgt nach Angaben des Eichamtes Sachsen, abhängig vom Fabrikat, für einen Wechselstromzähler ca. 13 kWh/Jahr und für einen Drehstromzähler ca. 35 kWh/Jahr.
- Die daraus entstehenden Differenzen werden, zuzüglich aller Leitungsverluste, zu gleichen Teilen auf die Vereinsmitglieder. Auch die Verrechnung prozentualer Anteile an Leitungsverlusten auf den jeweiligen Verbraucher / Parzellen ist zulässig.
7. Aufgaben / Befugnisse / Verantwortlichkeiten
7.1.Vorstand und dessen Beauftragte
- Ablesen des Verbrauchs an den Wasseruhren und Stromzählern.
- Kontrollen und Prüfungen der Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand und Nutzung sowie Sicherheit.
- Die Entfernung von Plomben und Neuverplombung darf nur durch die Beauftragten des Vorstandes erfolgen.
- Durchführung von stichprobenartigen Kontrollen zur ordnungsgemäßen Entnahme von Wasser und Elektroenergie aus dem Vereinsnetz.
- Zur Durchführung der vorgenannten Aufgaben sowie bei dringenden Fällen (z. B. Havarien) sind die Beauftragten des Vorstandes zum Betreten der Parzellen bis an die Messeinrichtung und zu den Anlagen befugt.
- Ist der Folgepächter zum Eigentumserwerb bereit, kann der scheidende Pächter durch den Vorstand verpflichtet werden, auf seine Kosten eine Überprüfung der Installation durch eine Fachkraft vornehmen zu lassen. In diesem Fall hat der scheidende Pächter das Prüfprotokoll dem Nachfolgepächter zu übergeben und dem Vorstand zur Einsichtnahme vorzulegen. Vorzugsweise bleibt es Käufer und Verkäufer überlassen, von wem das Prüfprotokoll vorlegt wird.
7.2. Der Parzellenpächter
- Für die fachgerechte Errichtung, Veränderung, Ausführung der Arbeiten, Wartung, Instandhaltung, den Betrieb und Sicherheit der Wasser- und Stromanlage, sowie für den Brandschutz innerhalb des Gartens trägt der Pächter die volle Verantwortung.
- Der jeweilige Pächter sichert die uneingeschränkte Zugänglichkeit zu Mess- und Sicherungseinrichtungen auch ohne seine Anwesenheit zu.
- im Fall seiner Abwesenheit, muss der Gartenbesitzer einen Schlüssel bei nachfolgenden Ereignissen hinterlegen:
- Angekündigter der Wasser An- und Abstellung oder Ablesung,
- Angekündigter Kontrolle der Messeinrichtungen und Anlagen
Wo der Schlüssel hinterlegt wurde, ist dem Verantwortlichen bekannt zu geben.
Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden die Kosten für den Mehraufwand nach der aktuell gültigen Beitrags- und Gebührenordnung an den Parzelleneigentümer weitergegeben.
- Wahrgenommene Mängel an den Versorgungsanlagen sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
- Die Entnahme von Strom ist sofort einzustellen, wenn z. B. fortwährend Fi-Schutzschalter oder Sicherungen auslösen, verschmorte und beschädigte Klemmstellen wahrgenommen oder beschädigten Kabelverteiler u. a. Unregelmäßigkeiten bemerkt werden.
- Die Entnahme von Wasser ist sofort einzustellen, wenn Leckagen durch Rohrbrüche oder andere Ursachen auftreten oder andere Unregelmäßigkeiten wahrgenommen werden.
- Den Gartenbesitzern ist es nicht gestattet, Verplombungen an Zählern zu öffnen.
- Der Standartsicherungswert in der Parzelleninstallation ist auf maximal 10A begrenzt, es sind vorzugsweise Sicherungsautomaten zu verwenden.
8. Gebühren
Für die nicht fristgemäße Meldung bzw. nicht erfolgte Meldung von Stromverbräuchen an den Vorstand oder unentschuldigter Abwesenheit beim Zählerein- oder Ausbau werden die festgelegten Beträge aus den gültigen Beschlüssen in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden hierzu noch Verwaltungskosten gemäß der aktuell gültigen Beitrags- und Gebührenordnung fällig
9. Schlussbestimmungen
Über Wasser- und Stromfragen, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand. Die Kündigung der Mitgliedschaft und des Kleingartenpachtvertrages gem. unserer Satzung bleibt hiervon unberührt.
10. Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde zur schnellen Schadensabwendung am 01.06.2017 durch den Vorstand des Vereins beschlossen und am 18.02.2023 aktualisiert. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
11.Schlusserklärung
Mir ist bekannt, dass seit Februar 2009 alle elektrischen Anlagen in feuchten und nassen Bereichen sowie im Freien, mit einer Fehlerstromschutz-Einrichtung (FI-Schutzschalter) abgesichert sein müssen. Diese Vorschrift gilt in z.B. Feuchträumen sowie im Außen- und Gartenbereich)
Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich alle fünf Seiten dieser Strom und Wasserordnung gelesen und verstanden habe. Ich verpflichte mich hiermit ein unterschriebenes Exemplar der Strom- und Wasserordnung bis spätestens vier Wochen nach Zustellungsdatum an den Vorstand zu überbringen.
Kleingartenordnung
Vorwort
Die Kleingartenordnung des Vereins wurde in Anlehnung an die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes erarbeitet.
Die Kleingartenordnung dient der Durchsetzung des Bundeskleingartengesetzes in seiner Fassung vom 08.04.1994 und ist ein wichtiges Instrument des Verbandes und des Gartenvereins zur Einhaltung des General-, Zwischen- und Einzelpacht- Vertrages.
Die Kleingartenordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
1. Allgemeine Bestimmungen
Kleingärten sind Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie dienen im Allgemeinen in ihrer Gesamtheit der kleingärtnerischen Betätigung, der Gesunderhaltung so wie der Freizeitgestaltung und Erholung der Bürger und im Besonderen den jeweiligen Mitgliedern des Vereins. Pachtverhältnisse und Gemeinschaftsinteresse erfordern daher eine enge Zusammenarbeit und weitgehende Übereinstimmung innerhalb der Mitgliedschaft eines Vereins auf einer vielseitigen Ebene. Sie zu regeln und zu garantieren erfordert, nach Rechtsnormen zu handeln. Dem Verein obliegt es, im Rahmen seiner Möglichkeit und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsgemäßer Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Diese Aufgabe erfordert von allen Beteiligten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der übernommenen Verpflichtung und gegenseitige Rücksichtnahme.
2. Besondere Bestimmungen
§ 1 Zweck und Verwaltung der Kleingartenanlage
Zum Zweck der Kleingärtnervereine gehört insbesondere die Wahrung und Verbesserung eines entsprechenden Gesamteindruckes der Kleingartenanlagen sowie deren sinnvolle Nutzung.
Dies geschieht unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beschaffenheit und Gestaltung der Anlage geltenden Bestimmungen sowie der Klärung aller auftretenden Fragen, die im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis sowie der Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein stehen.
Im Interesse des Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten Aufgaben betraut wurden, Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit, auch bei Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes, der Zutritt zum Garten zu gestatten. Auflagen und Bestimmungen, die dem Verein aus den abgeschlossenen General— und Zwischenpachtverträgen sowie in Bebauungsplänen der Kommunen gemacht werden, sind auch für den Unterpächter verbindlich.
§ 2 Kleingärtnerische Nutzung
Die kleingärtnerische Nutzung umfasst:
Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die Erholungsnutzung.
Der Kleingärtner darf die Gartenfläche nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäumen, Ziersträuchern, usw. bepflanzen.
Der 1/3-Teilung muss bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des
Kleingartens weitgehendst Rechnung getragen werden:
- ein Teil Obst- und Gemüseanbau (Nutzgarten)
- ein Teil für Ziersträucher und Blumen (Ziergarten)
- ein Teil für Laube, Freisitz und Rasen (Erholungsraum)
Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen, der Eigenversorgung entsprechenden Sortiments und Artenspektrums an Gemüse, Blumen und Zierpflanzen.
Mit der Nutzung eines Kleingartens übernimmt der Pächter die Verantwortung für die Nutzung des Bodens und die Erhöhung der Fruchtbarkeit, die Pflege und den Schutz der Natur und Umwelt.
Jeder hat das Recht, seinen Garten nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch zu gestalten, muss aber immer die kleingärtnerische Nutzung dabei beachten.
Die Anpflanzung von hoch wachsenden Laub- und Nadelgehölzen ist im Kleingarten nicht zulässig. In der Anlage ist vom Vorstand bindend festzulegen, welche großen Bäume im Interesse der Anlage zu erhalten sind. Bäume, die nicht in das Bild der Anlage passen, sind beim Pächterwechsel vom abgebenden Pächter zu roden.
Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten ist zu verzichten, insbesondere in der Nähe von Kinderspielplätzen oder öffentlichen Plätzen.
Bei der Bepflanzung des Gartens sowie der Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Äste oder Zweige, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen. Die festgelegten Grenzabstände sind einzuhalten.
§ 3 Tierhaltung
Die Kleintierzucht und -haltung ist nicht Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung nach §1 (1) Bundeskleingartengesetz und ist bis auf die nachfolgend genannten Ausnahmen nicht erlaubt.
Durch die Mitgliederversammlung vor 1991 beschlossene Kleintierhaltungen können nach §20a Bundeskleingartengesetz weitergeführt werden. Eine insoweit entstandene Berechtigung geht bei Pächterwechsel nicht auf den Nachfolger über.
Eine nach Anzahl und Umfang begrenzte Haltung von Kleintieren, insbesondere Ziergeflügel, Zwerg- und Kleinrassen von Hühnern und Kaninchen und Bienen kann durch die Mitgliederversammlung auf Antragstellung mit Auflagen, die Bestandteil der Gartenordnung sind, gestattet werden. Der Vorstand legt im Einzelfall die einzuhaltenden Kriterien fest und überwacht die Einhaltung derselben.
Die damit verbundene Errichtung von Ausläufern, Volieren u. a. ist genehmigungspflichtig durch den Vorstand.
Alle Kleintiere sind so zu halten, dass Anlieger durch die Tierhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt oder belästigt werden und die Tiere keinen Schaden in den anderen Gärten anrichten können. Für Schäden, die ein Tier verursacht, ist der Halter des Tieres verantwortlich.
Die Haltung von Hunden und Katzen in den Kleingärten ist nicht erlaubt.
Zum Besuch oder Aufenthalt in der Kleingartenanlage mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen. Auch Katzen dürfen nicht frei herumlaufen.
§ 4 Umwelt- und Naturschutz
Jeder Pächter übernimmt mit der Pachtfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur. Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Kleingärten bei.
Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen.
In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Vögel und andere Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden. So dürfen Hecken nicht zwischen dem 01.04. und 20.06. geschnitten werden.
Gartenabfälle, Laub und sonstige Kompostabfälle sind sachgemäß zu kompostieren. Bei Anlegen eines Kompostplatzes ist ein Mindestabstand von 0,8 m von der Nachbarschaftsgrenze einzuhalten.
Das Verbrennen von Abfällen ist lt. Thüringer Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen vom 02.03.1993 verboten (Ausnahmen siehe genannte Verordnung).
Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Dabei sind Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden.
Die Unkrautbekämpfung und Schädlingsbeseitigung sollte im Kleingarten vor allem mit gebräuchlichen Methoden wie Hacken, Jäten usw. erfolgen.
Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist möglichst zu verzichten. Ist eine Anwendung unumgänglich, sind die Anwendungsvorschriften und Karenzzeiten unbedingt einzuhalten.
Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden auf treten sowie keine Beeinträchtigung der Kulturen in Nachbargärten erfolgen. Der Pächter ist verpflichtet, angrenzende Nachbarn zu informieren.
Die Pflege angrenzender Bereiche der Anlage sowie angrenzendes Umfeld ist gemeinsames Anliegen der Mitglieder.
Im eigenen Interesse und im Hinblick auf die Kleingärtner-gemeinschaft ist der Pächter verpflichtet, sich durch Teilnahme an den fachlichen Veranstaltungen weiterzubilden. Mit dem Ziel, die fachlichen Voraussetzungen zum naturgemäßen Gärtnern zu erwerben und erweitern.
§ 5 Errichtung von Baulichkeiten / Genehmigungsverfahren
Der Bau einer Gartenlaube ist genehmigungspflichtig. Bauanträge sind beim Vorstand des Vereins einzureichen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Das gleiche gilt für Um- und Ausbauten, wenn dadurch eine Vergrößerung der Gartenlaube erreicht wird. Der Standort der Laube, die Abstände zu Wegen und Nachbargärten sind im Anlagenplan festzulegen.
Baulichkeiten, die vor 1990 nach Recht und Gesetz gebaut wurden, haben Bestandsschutz.
Für die Neuerrichtung von Gartenlauben gilt der § 3 des Bundeskleingartengesetzes. Ein zweiter Baukörper ist nicht zulässig.
Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und dem Kleingärtner einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Dauerndes Wohnen stellt eine Zweckentfremdung dar und ist daher nicht gestattet.
Die Errichtung von ortsfesten Swimmingpools ist nicht erlaubt.
Feuchtbiotope und Zierteiche dürfen maximal 4 m² Oberfläche haben.
Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von höchstens 12 m² Grundfläche und 2,5 m Höhe errichtet werden.
§ 6 Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen
Die von der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromversorgungsanlagen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Ihre Verlegung sowie Pflege, Erhaltung und Erneuerung werden bzw. wurden in Gemeinschaftsarbeit und durch gemeinschaftliche Finanzierung realisiert. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen. Notwendige Modernisierung und Generalreparatur sind durch Mitgliederbeschluss zu regeln.
Jeder Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zähleinrichtungen funktionieren und störungsfrei arbeiten, damit eine exakte Verbrauchsermittlung möglich ist. Er ist dafür verantwortlich, dass die Anschlüsse in seinem Garten den gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, damit keine Gefährdungen bestehen. Insofern ist er auch für die Instandhaltung der von der jeweiligen Hauptversorgungsleitung abzweigenden Leitungen (elektr. Strom, Wasser), die in seinem Garten verlaufen, zuständig. Für auftretende Schäden durch schadhafte Leitungen oder Anschlüsse ist er haftbar.
Die Erfassung und Abrechnung der Leistungen (Verbrauch) werden vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied hat mit dafür zu sorgen, dass dies reibungslos durch seine Anwesenheit im Garten zu den festgelegten Terminen erfolgen kann.
Jeder Pächter hat die an seiner Parzelle angrenzenden Wege und Außenanlagen zu pflegen und sauber zu halten. Das Ablagern von Unrat und Gartenabfällen außerhalb der Gärten ist generell verboten.
Jeder Pächter ist verpflichtet, die Außen- und Innenabgrenzung seines Gartens instand zu halten oder ggf. zu erneuern. Die Art der Außenumzäunung ist mit dem Vorstand, bzw. durch den Vorstand mit dem Verpächter und der zu ständigen Kommunalbehörde abzustimmen. Zäune innerhalb der Anlage sollen die Höhe von 1m nicht überschreiten.
Für die Abgrenzungen zwischen den einzelnen Gärten gilt die Grundregel, dass der Pächter immer für die rechte Abgrenzung, vom regulären Eingang des Gartens aus gesehen, verantwortlich ist. Es können dafür Zäune, Hecken oder andere ansehnliche Abgrenzungen vorgesehen werden. Eine Abstimmung mit dem Nachbarn ist ggf. sinnvoll.
In Härtefällen bezüglich der Außenumzäunung bei einer Erneuerung oder Instandhaltung entscheidet der Vorstand über einen evtl. Kostenzuschuss, der durch Mitgliederbeschluss festzulegen ist.
§ 7 Allgemeine Festlegungen
Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigen kann.
Das Betreiben von Maschinen und Geräten ist nur möglich bei Einhaltung der Lärmschutzordnung der Kommune und der Einhaltung von festgelegten Ruhezeiten durch den Verein.
Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen ist generell verboten. Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Kleingartenanlage ebenfalls verboten.
3. Schlussbestimmung
Die Gartenordnung wird mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins rechtswirksam.
Sie ist fester Bestandteil des Pachtvertrages und bildet die Grundlage über die Verhaltensweise des Pächters innerhalb des Vereins.
Verstöße und Zuwiderhandlungen werden entsprechend der Satzung des Vereins geregelt.
Über Änderungen oder in allen in der Satzung und in der Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Gesamtvorstand.
Eigenmächtige Verhandlungen der Kleingärtner mit den Verpächtern sind entsprechend dem Pachtvertrag ausgeschlossen. Die Mitglieder wenden sich in Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand.
Der Vorstand der Gartenanlage “Am Lutherhaus 1919 e.V. Sonneberg“